Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Saidia-Förderkreis e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg
eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Das laufende Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr und beginnt am 19.07.2008.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Wir wollen das erreichen durch die Verbesserung der Lebensbedingungen von sozial
schwachen Familien und Kindern, insbesondere Waisenkindern, in der Dritten Welt durch Hilfe zur Selbsthilfe und Förderung der schulischen wie der beruflichen Bildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erfüllt durch soziale Fürsorge für Waisenkinder und anderen bedürftigen Menschen, wobei eine der wichtigsten Prioritäten des Vereins die Förderung der schulischen wie auch der beruflichen Bildung der bedürftigen Kinder ausmacht. Es sollen Waisenkinder und Familien ohne Perspektive gefördert werden, Familienplanung, Gesundheitsvorsorge, Aidsbekämpfung und Ausbildung unterstützt werden. Der Verein will dazu beitragen Kindern und bedürftigen Personen in Entwicklungsländern eine lebenswerte Zukunft zu ermöglichen. Darüber hinaus wird der Verein eng mit gesellschaftlichen Gruppen, Vereinigungen und Organisationen zusammenarbeiten, um diese Ziele zu verwirklichen und die Völkerverständigung zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann jedoch durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Mittel für seine satzungsgemäßen Zwecke erwirtschaften.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden
haben sie keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein. Der Verein darf
keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen, begünstigen.
(4) Für die vom Verein im Ausland verwendeten, satzungsmäßigen und zweckgebundenen
Mittel, werden ausschließlich Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO eingesetzt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede volljährige Person die bereit ist kann als ordentliches Mitglied in den Verein
aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag nach freiem
Ermessen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
(2) Jede natürliche Person sowie Institutionen des öffentlichen Lebens (Behörden, Vereine, juristische Personen u.a.) können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag der/s Dritten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein in der Umsetzung seiner Ziele und in seiner täglichen Arbeit. Sie sind von den Pflichten eines ordentlichen Mitglieds befreit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss und durch Tod.
(2) Der Austritt kann zum Ende eines jeden Quartals erklärt werden. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist mit einer Frist von mindestens drei Monaten an den Vorstand zu richten. In besonderen Härtefallen kann der Vorstand einen vorzeitigen Austritt genehmigen.
(3) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder die Interessen des Vereins in sonstiger Weise schädigt.
(4) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird eine Woche nach
Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Beiträge. Ansprüche an das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Beiträge bleiben unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann als ordentliche und als außerordentliche Versammlung zusammentreten.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
a) wählt die Mitglieder des Vorstandes auf jeweils fünf Jahre
und entscheidet über deren Abberufung,
b) wählt mindestens zwei Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres
c) kontrolliert die sachgerechte Verwendung der Vereinsmittel,
d) bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) entscheidet über die Gewährung und die Höhe einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes,
f) beschließt Satzungsänderungen.
(3) Mit der Einberufung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:
a) die Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung, b) den Bericht des Vorstandes,
c) den Bericht der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Entlastung der Kassenprüfer,
f) die Neuwahl der Kassenprüfer,
g) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, soweit deren Amtszeiten abgelaufen sind.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf begründeten Beschluss des Vorstandes oder auf ein begründetes, schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins einzuberufen; das Mitgliederverlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
Aus der Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss sich der Grund ihrer Einberufung ergeben.
Anträge zur Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein; später gestellte Anträge können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter/in, als Versammlungsleiter/in geleitet. Der/die Schriftführer/in fertigt eine Niederschrift an. Diese ist von dem/der Versammlungsleiter/in sowie von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(6) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jede Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder es beantragen.
(7) Jede Mitgliederversammlung entscheidet über Beschlussanträge mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht durch diese Satzung oder Gesetz ein anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen werden weder der Mehrheit noch der Minderheit zugeschlagen.
Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand, redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister oder bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit notwendig werden, ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden/der
Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden/die stellv. Vorsitzende und dem Schriftführer/ der
Schriftführerin.
Der/die stellv. Vorsitzende ist zugleich der/die Kassenführer/in.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch diese Satzung oder Gesetz etwas anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(4) Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und dem
stellv. Vorsitzenden. Jeder ist allein für sich berechtigt den Verein zu vertreten.
(5) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für jeweils fünf Jahre gewählt. Es bleibt, außer bei Niederlegung und Abberufung, bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Entbindung einzelner Mitglieder von der Beitragspflicht.
§ 10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine nur zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „World Vision Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige. Mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.